Neue FASSUNG

Neufassung der Satzung des Schützenvereins Groß-Sterneberg e.V. auf Grundlage der Satzung vom 30.01.1981 mit

Änderungen vom 07.03.1997 und 05.03.2004

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Groß-Sterneberg e.V.“. Er hat seinen

Sitz in Hammah, Ortsteil Groß-Sterneberg, Kreis Stade. Er ist eingetragen in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt Nr. VR 100170 und ist Mitglied des

Deutschen Schützenbundes (DSB).

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports nach

einheitlichen Richtlinien, niedergelegt in der jeweils gültigen Sportordnung des DSB.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Vorhalten von

Schießsportanlagen sowie durch die Organisation, Förderung und Durchführung von

Schießsportveranstaltungen (-übungen).

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung

konfessioneller Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr, Mittelverwendung, Beschlüsse

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur

Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung

nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied

eine geheime Wahl erbittet. Stimmen können nicht übertragen werden. Bei

Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dies gilt für Sitzungen des Vorstandes,

des erweiterten Vorstandes, des Ehrenrates und der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Ehrenmitglieder

Ein Mitglied wird beitragsfreies Ehrenmitglied auf Lebenszeit, wenn es das 70.

Lebensjahr beendet hat und 40 Jahre im Verein ist. Im Übrigen können vom Vorstand

in freiem Ermessen in besonderen Fällen Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden, die sich im Sinne des Vereinszwecks über einen längeren Zeitraum oder

besonders verdient gemacht haben. Eine solche Ernennung ist ein Einzelfall und

entfaltet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf

Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Als

angenommen gilt der Antrag erst, wenn der Vorstand in freiem Ermessen in seiner

nächsten Sitzung die Aufnahme positiv beschieden hat. Bei Ablehnung ist er nicht

verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt muss durch

schriftliche, rechtsverbindliche und unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Vorstand

erfolgen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die

Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss. Entscheidend für die

Frist ist der Eingang der Kündigung beim Vorstand.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein

ausgeschlossen werden:

a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,

b) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Friedens im Verein,

c) bei Nichtzahlung des festgesetzten Beitrages oder sonstiger finanzieller

Verpflichtungen trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses. Der Beschluss ist

dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzuleiten. Der Ausschluss befreit das

Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge, Umlagen oder

Forderungen. Gegen einen Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht des

Einspruchs zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang des

Ausschlussbescheides per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Über den

Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Ehrenrat kann beratend zur

Entscheidungsfindung hinzugezogen werden. Der Ausgeschlossene kann bei der

Entscheidung über den Einspruch persönlich gehört werden.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) Ehrenrat

Das Mitwirken in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet alljährlich im 1.

Quartal statt. Der Vorstand beruft diese Versammlung mindestens 14 Tage vorher

schriftlich per Brief und/oder Email und/oder auf der Vereinshomepage ein. Auf der

Tagesordnung dieser Versammlung müssen mindestens folgende Punkte stehen:

a) der Geschäftsbericht des Vorstandes

b) Entgegennahme der Jahresrechnung

c) Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwartes,

d) etwaige Wahlen.

Der Präsident oder ein vom ihm benannter Vertreter leitet die Versammlung. Der von

der Versammlung zu wählende Protokollführer muss über die Versammlung eine

Niederschrift aufnehmen. Sie muss von ihm und dem Leiter der Versammlung

unterschrieben werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig mit allen zu ihr erschienenen Mitgliedern.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer

Frist von 3 Tagen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich

unter Angabe der Gründe verlangt.

 

§ 10 Vorstand

In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus:

1. Präsident(in)

2. Vize-Präsident(in)

3. Kassenwart(in)

4. Schriftführer(in)

5. Sportleiter(in)

6. Jugendleiter(in)

7. Leiter(in) der Damengruppe

8. Hallenwart(in)

9. Presse- und Internetwart (in)

Mitglieder oder Berater können als Beisitzer hinzugezogen werden. Diese haben in

einer Sitzung des Vorstandes kein Stimmrecht.

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:

1. Kommandeur (in),

2. Vier Schießwarte(innen),

3. alle gewählten Stellvertreter,

4. Vorsitzende( r) Festausschuss und 2 Mitglieder Festausschuss,

5. Fahnenbeauftragte(r)

6. Beisitzer ohne Stimmrecht:

Schützenkönig und Schützenkönigin,

Jungschützenkönig und Jungschützenkönigin,

Ehrenpräsident(in,-en).

Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.

Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand braucht zu jeder geldlichen und unentgeltlichen Verfügung über

Vereinsvermögen über € 1.000,00 (eintausend) die Zustimmung der

Mitgliederversammlung. Diese Bestimmung hat nur vereinsinterne Bedeutung und

keine Wirkung gegen Dritte.

Der gesamte Vorstand und seine Stellvertreter werden einzeln von der

Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist gestattet.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur

nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Dieser übernimmt

Aufgaben und Stimmrecht im Vorstand und erweiterten Vorstand. Vorzug soll der von

der Mitgliederversammlung gewählte Stellvertreter des Ausgeschiedenen erhalten.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, kann der Vorstand einen

Nachfolger wählen. Dieser übernimmt Aufgaben und Stimmrecht im erweiterten

Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

 

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder

dürfen kein anderes Ehrenamt im Verein bekleiden. Sie sollen nach Möglichkeit über

40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4

Jahren gewählt.

Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern,

die sich auf das Vereinsleben beziehen, zu schlichten. Hierzu kann er vom Vorstand

oder den beteiligten Mitgliedern beauftragt werden oder selbständig das Gespräch

suchen und kann zu diesem Zweck weitere Personen aus Vorstand oder

Vereinsmitgliedern zu einer Schlichtungsversammlung bitten. Es steht ihm frei,

außenstehende Personen hinzuzuziehen. Der Vorstand ist vom Ergebnis zu

unterrichten.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer

Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge und

Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei

Kassenprüfer gewählt.

Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind von der Wahl

ausgeschlossen. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht gestattet.

Sie haben mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung die

Vereinskasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu

berichten. Der stellvertretende Kassenwart soll an der Kassenprüfung teilnehmen.

Auf der Mitgliederversammlung soll auf Vorschlag der Kassenprüfer eine

Abstimmung zur Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes für das abgelaufene

Geschäftsjahr erfolgen.

 

§ 14 Satzungsänderung/-neufassung

Zuständig für Satzungsänderung-en/-neufassungen ist die Mitgliederversammlung.

Die Änderung/Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn dieses auf der

Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung aufgeführt ist und die Einladung

satzungsgemäß erfolgt ist. Für die Satzungsänderung/-neufassung ist eine ¾-Mehrheit

der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen

werden, die satzungsgemäß unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des

Vereins“ durchgeführt wurde. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 -Mehrheit

der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und

sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die „Dorfgemeinschaft Groß Sterneberg e.V", die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Nachrangig, z.B. bei vorheriger Auflösung der „Dorfgemeinschaft Groß Sterneberg

e.V.“, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hammah mit der Auflage, es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

zu verwenden

Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung

der Mitglieder am 03.03.2023 einstimmig beschlossen.

 

gez.

Präsident , Vize-Präsident