Neue FASSUNG
Neufassung der Satzung des Schützenvereins Groß-Sterneberg e.V. auf Grundlage der Satzung vom 30.01.1981 mit
Änderungen vom 07.03.1997 und 05.03.2004
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Groß-Sterneberg e.V.“. Er hat seinen
Sitz in Hammah, Ortsteil Groß-Sterneberg, Kreis Stade. Er ist eingetragen in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt Nr. VR 100170 und ist Mitglied des
Deutschen Schützenbundes (DSB).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports nach
einheitlichen Richtlinien, niedergelegt in der jeweils gültigen Sportordnung des DSB.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Vorhalten von
Schießsportanlagen sowie durch die Organisation, Förderung und Durchführung von
Schießsportveranstaltungen (-übungen).
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung
konfessioneller Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr, Mittelverwendung, Beschlüsse
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Mitglied
eine geheime Wahl erbittet. Stimmen können nicht übertragen werden. Bei
Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dies gilt für Sitzungen des Vorstandes,
des erweiterten Vorstandes, des Ehrenrates und der Mitgliederversammlung.
§ 4 Ehrenmitglieder
Ein Mitglied wird beitragsfreies Ehrenmitglied auf Lebenszeit, wenn es das 70.
Lebensjahr beendet hat und 40 Jahre im Verein ist. Im Übrigen können vom Vorstand
in freiem Ermessen in besonderen Fällen Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, die sich im Sinne des Vereinszwecks über einen längeren Zeitraum oder
besonders verdient gemacht haben. Eine solche Ernennung ist ein Einzelfall und
entfaltet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf
Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Als
angenommen gilt der Antrag erst, wenn der Vorstand in freiem Ermessen in seiner
nächsten Sitzung die Aufnahme positiv beschieden hat. Bei Ablehnung ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt muss durch
schriftliche, rechtsverbindliche und unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Vorstand
erfolgen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die
Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss. Entscheidend für die
Frist ist der Eingang der Kündigung beim Vorstand.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,
b) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Friedens im Verein,
c) bei Nichtzahlung des festgesetzten Beitrages oder sonstiger finanzieller
Verpflichtungen trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses. Der Beschluss ist
dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzuleiten. Der Ausschluss befreit das
Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge, Umlagen oder
Forderungen. Gegen einen Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht des
Einspruchs zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang des
Ausschlussbescheides per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Über den
Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Ehrenrat kann beratend zur
Entscheidungsfindung hinzugezogen werden. Der Ausgeschlossene kann bei der
Entscheidung über den Einspruch persönlich gehört werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) Ehrenrat
Das Mitwirken in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet alljährlich im 1.
Quartal statt. Der Vorstand beruft diese Versammlung mindestens 14 Tage vorher
schriftlich per Brief und/oder Email und/oder auf der Vereinshomepage ein. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung müssen mindestens folgende Punkte stehen:
a) der Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Entgegennahme der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwartes,
d) etwaige Wahlen.
Der Präsident oder ein vom ihm benannter Vertreter leitet die Versammlung. Der von
der Versammlung zu wählende Protokollführer muss über die Versammlung eine
Niederschrift aufnehmen. Sie muss von ihm und dem Leiter der Versammlung
unterschrieben werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig mit allen zu ihr erschienenen Mitgliedern.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer
Frist von 3 Tagen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 10 Vorstand
In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident(in)
2. Vize-Präsident(in)
3. Kassenwart(in)
4. Schriftführer(in)
5. Sportleiter(in)
6. Jugendleiter(in)
7. Leiter(in) der Damengruppe
8. Hallenwart(in)
9. Presse- und Internetwart (in)
Mitglieder oder Berater können als Beisitzer hinzugezogen werden. Diese haben in
einer Sitzung des Vorstandes kein Stimmrecht.
Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:
1. Kommandeur (in),
2. Vier Schießwarte(innen),
3. alle gewählten Stellvertreter,
4. Vorsitzende( r) Festausschuss und 2 Mitglieder Festausschuss,
5. Fahnenbeauftragte(r)
6. Beisitzer ohne Stimmrecht:
Schützenkönig und Schützenkönigin,
Jungschützenkönig und Jungschützenkönigin,
Ehrenpräsident(in,-en).
Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.
Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand braucht zu jeder geldlichen und unentgeltlichen Verfügung über
Vereinsvermögen über € 1.000,00 (eintausend) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Diese Bestimmung hat nur vereinsinterne Bedeutung und
keine Wirkung gegen Dritte.
Der gesamte Vorstand und seine Stellvertreter werden einzeln von der
Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist gestattet.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Dieser übernimmt
Aufgaben und Stimmrecht im Vorstand und erweiterten Vorstand. Vorzug soll der von
der Mitgliederversammlung gewählte Stellvertreter des Ausgeschiedenen erhalten.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, kann der Vorstand einen
Nachfolger wählen. Dieser übernimmt Aufgaben und Stimmrecht im erweiterten
Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
§ 11 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder
dürfen kein anderes Ehrenamt im Verein bekleiden. Sie sollen nach Möglichkeit über
40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt.
Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern,
die sich auf das Vereinsleben beziehen, zu schlichten. Hierzu kann er vom Vorstand
oder den beteiligten Mitgliedern beauftragt werden oder selbständig das Gespräch
suchen und kann zu diesem Zweck weitere Personen aus Vorstand oder
Vereinsmitgliedern zu einer Schlichtungsversammlung bitten. Es steht ihm frei,
außenstehende Personen hinzuzuziehen. Der Vorstand ist vom Ergebnis zu
unterrichten.
§ 12 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge und
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 13 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei
Kassenprüfer gewählt.
Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind von der Wahl
ausgeschlossen. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht gestattet.
Sie haben mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung die
Vereinskasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu
berichten. Der stellvertretende Kassenwart soll an der Kassenprüfung teilnehmen.
Auf der Mitgliederversammlung soll auf Vorschlag der Kassenprüfer eine
Abstimmung zur Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes für das abgelaufene
Geschäftsjahr erfolgen.
§ 14 Satzungsänderung/-neufassung
Zuständig für Satzungsänderung-en/-neufassungen ist die Mitgliederversammlung.
Die Änderung/Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn dieses auf der
Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung aufgeführt ist und die Einladung
satzungsgemäß erfolgt ist. Für die Satzungsänderung/-neufassung ist eine ¾-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die satzungsgemäß unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des
Vereins“ durchgeführt wurde. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 -Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die „Dorfgemeinschaft Groß Sterneberg e.V", die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nachrangig, z.B. bei vorheriger Auflösung der „Dorfgemeinschaft Groß Sterneberg
e.V.“, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hammah mit der Auflage, es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden
Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung
der Mitglieder am 03.03.2023 einstimmig beschlossen.
gez.
Präsident , Vize-Präsident